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Haus- und Geländeordnung

für die Veranstaltung “Biggesee Open Air” vom 18.06. – 22.06.2024 in Olpe

 

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1. Diese Haus- und Geländeordnung gilt für das Verhältnis zwischen Besuchern und Veranstalter im Sinne der nachfolgenden Nummer 2.

In dieser Geländeordnung bezeichnet der Begriff:

  • „Gelände“ den unter Nr. 3 definierten Abschnitt des Geländes des Campingplatzes „Vier Jahreszeiten – Camping Biggesee“ sowie dem Strandbad Sondener Kopf einschließlich der nach § 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein- Westfalen dazugehörigen Bestandteile.
  • „Veranstaltung“ die im oben genannten Zeitraum durchgeführte Veranstaltung „Biggesee Open Air“.
  • „Veranstalter“ „GbR Harsveldt und Schwaab Biggesee Open-Air“, alleinvertretender Geschäftsführer Dietmar Harsveldt, Am Entenfang 7, 45481 Mülheim-Ruhr; soweit diese Geländeordnung Befugnisse des Veranstalters regelt, erfasst dieser Begriff auch die mit der Durchführung der Veranstaltung “Biggesee Open Air” betrauten Personen.
  • „Besucher“ jeden, der sich im Veranstaltungszeitraum auf dem Gelände befindet, mit Ausnahme des vom Veranstalter eingesetzten oder in hoheitlicher Funktion dort tätigen Personals. Personenund
    Funktionsbezeichnungen in dieser Geländeordnung gelten jeweils in männlicher, weiblicher und transgender Form.

2. Der räumliche Geltungsbereich dieser Geländeordnung erstreckt sich über das gesamte eingefriedete Veranstaltungsgelände Strandbad Sondener Kopf mitsamt der Zuwege.

3. In zeitlicher Hinsicht gilt diese Geländeordnung vom 16.06. – 26.06.2022.

  • Teilnehmen dürfen nur Personen, die ein gültiges Ticket, d.h. Konzertticket, oder einen sonstigen Berechtigungsausweis (z.B. Arbeitsausweis) mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können und die die Geländeordnung in allen Details anerkennen.
  • Während der gesamten Veranstaltung gilt das gegenseitige Rücksichtnahmegebot, es hat sich jeder Besucher und Teilnehmer so zu verhalten, dass Gefährdungen oder Belästigungen anderer Besucher vermieden werden.
§ 2 Zugelassener Personenkreis und Kontrollen
  1. Jeder Besucher ist bei dem Betreten des Geländes und/oder seiner Anlagen verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst sein Ticket oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  2. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, gegen die Verbote des § 4 dieser Geländeordnung verstoßen und/oder ein Sicherheitsrisiko darstellen, können zurückgewiesen und/oder am Betreten des Geländes gehindert werden. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
  3. Der Veranstalter duldet keine fremdenfeindlichen, rassistischen, gewaltverherrlichenden, antisemitischen, extremistischen oder jugendgefährdenden Tendenzen. Daher können Personen, die insbesondere von ihrem äußeren Erscheinungsbild in Zusammenhang mit ihrer politischen Einstellung den Eindruck einer solchen extremen Haltung erwecken, von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Zum äußeren Erscheinungsbild zählt insbesondere eine typische Bekleidung, auch mit themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedene Zahlen- bzw. Buchstabenkombinationen die Haltung des Trägers deutlich machen. Weiterhin können Personen, die eine solche extreme Haltung durch Fahnen, Propagandamaterial oder Ausrufe darstellen, von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
  4. Gegenüber Besuchern, die aufgrund ihres Verhaltens oder sonstiger Hinweise oder Feststellungen verdächtig sind, dass sie unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des § 4 mit sich führen, ist der Kontroll- und Ordnungsdienst des Veranstalters mit deren Zustimmung berechtigt, bei ihnen zur Klärung des Sachverhaltes Nachschau in Kleidungsstücken und Behältnissen zu halten, Feststellungen zur Alkohol- oder Drogenbeeinflussung auch mit Einsatz technischer Mittel zu treffen. Wer die Zustimmung hierzu nicht erteilt, wird vom Betreten des Veranstaltungsgeländes ausgeschlossen und verwiesen.
§ 3 Verhalten im Geltungsbereich der Geländeordnung (vgl. auch die Verbote unter § 4)
  1. Auf der Veranstaltung hat sich jeder so zu verhalten, dass weder andere Personen (noch Gegenstände) gefährdet, beschädigt oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt werden.
  2. Besucher haben den Anordnungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Veranstalters, der Dienstkräfte der Ordnungsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr sowie des Rettungsdienstes Folge zu leisten. Motorisierte Fahrzeuge (mit Ausnahme von elektrischen Rollstühlen, sowie Rettungs- und Versorgungsfahrzeugen des Veranstalters) dürfen auf dem Gelände nicht genutzt werden.
  3. Rettungs- und Sicherheitswege auf der Strecke müssen freigehalten werden.
  4. Werbung und Selbstdarstellung politischer Parteien sind auf der Veranstaltung nicht zulässig.
§ 4 Verbote
  1. Besuchern, die sich im Geltungsbereich dieser Geländeordnung befinden, ist das Mitführen folgender Sachen untersagt:
    1. Waffen sowie andere gefährliche Gegenstände, die auch geeignet sind, Verletzungen zu verursachen oder hervorzurufen;
      b. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, brennbare Flüssigkeiten oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
    2. Grills (sowohl Kohle- als auch Gasgrillgeräte); Campingkocher (Gas); Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
    3. Drogen;
    4. gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches, antisemitisches extremistisches sowie jugendgefährdendes Propagandamaterial;
    5. sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind;
    6. Hunde oder andere Kleintiere
    7. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Kinderwägen;
    8. Getränke und Lebensmittel aller Art mitzubringen und zu konsumieren, außer es liegt eine medizinische Notwendigkeit vor. Grundsätzlich gilt für das Veranstaltungsgelände ein Glasverbot, d.h. auch Getränke oder Lebensmittel aus medizinischer Notwendigkeit dürfen nicht in Glasbehältern transportiert werden;
    9. Laser Pointer;
    10. Reisekoffer, große Taschen und Rucksäcke, die größer sind als folgendes Format sind: Höhe 420mm, Breite 297mm, Tiefe 200mm;
    11. Fotokameras/ -apparate, Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zwecke der kommerziellen Nutzung oder Veröffentlichung sowie Zubehör (z.B. Fotokoffer, Stative und insbesondere Tele- bzw. Wechselobjektive), sofern keine Zustimmung des Veranstalters im Sinne des § 6 Abs. 5 der Geländeordnung vorliegt
  2. Den Besuchern ist weiterhin verboten:
    1. Ausrüstungen, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Maste aller Art, Dächer einschließlich etwaiger Abspannvorrichtungen und Verankerungen, Bäume,Hecken oder Straßenbegleitgrün sowie Pflanzflächen jeglicher Art zu besteigen oder zu übersteigen;
    2. Bereiche, die für Besucher als nicht zugelassen gekennzeichnet sind, zu betreten, sowie Standorte oder Plätze zu belegen, die der Veranstalter nicht für den Aufenthalt von Besuchern vorgesehen hat;
    3. mit Gegenständen zu werfen;
    4. Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen
    5. ohne gesonderte Gestattung des Veranstalters Waren oder Dienstleistungen zu verkaufen;
    6. Sammlungen für Unterschriften, Petitionen oder Dienstleistungen aller Art durchzuführen;
    7. Flyer, Luftballons oder sonstiges Werbematerial gezielt auf dem Veranstaltungsgelände zu verteilen.
§ 5 Zuwiderhandlungen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschrift der §§ 3 und 4 dieser Geländeordnung verstößt, kann von der Veranstaltung ausgeschlossen oder vom Veranstaltungsgelände verwiesen werden.

§ 6 Umfang der Haftung des Veranstalters / Anzeigepflicht für Schäden
  1. Die Haftung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie selbstständiger Garantien und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird durch diese Geländeordnung nicht beschränkt.
  2. Die Haftung des Veranstalters ist begrenzt auf Fälle
    1. einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und/oder
    2. soweit eine vertragliche Haftung im Raum steht – der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, beschränkt. Im Fall der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung des Veranstalters auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Die Haftungsregelungen gelten auch für die Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Veranstalters
  4. Unfälle oder Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich zu melden.
§ 7 Bild- und Tonaufnahmen

Video- und Fotoaufnahmen durch Besucher der Konzerte sind nur für private Zwecke und ausschließlich mit Geräten erlaubt, die nach Ausstattung und Größe offensichtlich allein für den privaten Gebrauch bestimmt sind. Eine anderweitige Nutzung dieser Aufnahmen oder eine Weitergabe der Aufnahmen über den privaten Bereich hinaus an Dritte oder eine Veröffentlichung in den Medien, insbesondere im Rahmen des Weiterverkaufs / der Weitervergabe von Tickets (z.B. auf Internetplattformen), bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Veranstalters.

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